AGB
1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten
• eine medizinische Diagnose
• die Anzahl der Behandlungseinheiten und
• die verordnete Behandlung
beinhalten.
Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer/s PhysiotherapeutIn ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer Physiotherapeutin sofort mit.
1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihre Physiotherapeutin hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer/Ihrem behandelnden Physiotherapeutin als Wahltherapeutin und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden. Bei bestehen einer Zusatzversicherung kann je nach Vertrag der Restbetrag eingereicht werden.
1.3. Bewilligung der Therapie
Um eine Teilrückerstattung durch die jeweilige Krankenkasse zu erhalten, kann eine Bewilligung der Therapie vorab nötig sein. ÖGK und BAEVA sind für gewöhnlich bewilligungsfrei, bei den anderen Kassen muss zuvor angesucht werden. Im Zweifelsfall vor Antritt der Therapie mit dem Versicherungsträger in Verbindung setzten.
1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Ablauf Allgemein
Um eine sinnbringende Therapie zu gestalten, wird eine gründliche Anamnese geführt und einige Untersuchungen gemacht. Dies bedeutet, dass in der ersten Einheit viel gesprochen, gefragt und angeschaut wird. Befunde werden besprochen und auch gerne erklärt. Gemeinsam wird ein oder mehrere Ziele für die Therapie festgelegt und mögliche/nötige Schritte auf dem Weg dorthin bedacht. In den folgenden Einheiten wird darauf aufbauend die Therapie stattfinden und regelmäßig wieder reevaluiert, ob die Maßnahmen erfolg zeigen.
2.2. Persönliche Einzelbetreuung
Ihr/e PhysiotherapeutIn steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.
Mit ihr vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie
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Wohin? –> Behandlungsziel
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Was? –> Maßnahmen der Behandlung
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Wann? –> Behandlungstermine
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Wie lange? –> Behandlungsdauer
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Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
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Bis wann? –> Behandlungsumfang
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Wie viel? –> Kosten der Behandlung
2.3. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere
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persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
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behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe
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für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Bereitstellen individuellen Therapiematerials, Hygienemaßnahmen
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Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben
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bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen
2.4. Grundsätze der Behandlung Ihrer Physiotherapeutin
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Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)
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Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
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Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin abzusprechen.
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Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
2.5. Dokumentation
Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.
3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen befinden Sie in der Rubrik „Infos und Preise“ auf der Website Ihrer Physiotherapeutin.
3.2. Zahlungsmodus
Ihre Physiotherapeutin stellt Ihnen bei Ende der Behandlung eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus. Falls Zwischenrechnungen erwünscht sind, kann dies gerne abgesprochen werden.
Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihre/m PhysiotherapeutIn vereinbaren:
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Barzahlung
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Zahlung mit Banküberweisung
Mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren Sie den Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – er ist der Honorarnote zu entnehmen. Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf Euro 10€, für die zweite Mahnung auf Euro 20€. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen.
4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre Physiotherapeutin ist BegleiterIn auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer Physiotherapeutin Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihre Physiotherapeutin unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Es ist Aufgabe der Therapeutin, Ihnen Möglichkeiten/Tools zu geben, um in Selbstwirksamkeit treten zu können. Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist es somit unentbehrlich selbst zum Behandlungsziel beizutragen. Dies kann bedeuten bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu praktizieren oder gewisse Handlungen zu unterlassen.
Erhält Ihr/e PhysiotherapeutIn den Eindruck, dass der Behandlungserfolg nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihr/e PhysiotherapeutIn darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.
5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue, eventuell bewilligte, ärztliche Verordnung.
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre Physiotherapeutin wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihre Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).
7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/ satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Nach erfolgreicher Bezahlung der Honorarnote an die Physiotherapeutin können Sie mit der Zahlungsbestätigung, der Honorarnote und der ärztlichen Überweisung eine Teilrückerstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen. Dies geht für die meisten Versicherungsträger über www.meinesv.at, postalisch oder in Person. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt gegeben werden, die Entscheidung liegt bei Ihrem Sozialversicherungsträgers.